Schon seit dem WM-Jahr 2006 kämpft er bundesweit für die Grundrechte von Fußball-Fans: der Fanrechtefonds. Er konzentriert sich dabei auf Musterfälle von grundsätzlicher Bedeutung, in denen ein positives Gerichtsurteil über den Einzelfall hinaus auch anderen Fans zugutekommen kann. Im 15. Jahr seines Bestehens kann der Fanrechtefonds mittlerweile auf einige große und kleine Erfolge zurückblicken. Diese waren nur möglich dank der großzügigen Spenden von Fanorganisationen, Gruppen und Einzelpersonen. Das Spendenaufkommen in den ersten vier Jahren war so hoch, dass es bis jetzt reichte, um für nahezu jeden geeigneten Fall eine Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten zusagen zu können. Doch jetzt sind die finanziellen Reserven aufgebraucht. Um auch künftig strategische Prozessführung zur Durchsetzung von Fanrechten betreiben zu können, ist neues Geld nötig.
Darum ruft der Fanrechtefonds im Mai 2021 alle, denen die Fanrechte am Herzen liegen, zu Spenden auf: Wir freuen uns über jede Spende – egal in welcher Höhe! Bitte teilt den Spendenaufruf über Social Media und leitet ihn an die Messengergruppen und Mailverteiler eurer Fanclubs, -gruppen und -organisationen weiter.
Spendenkonto des Fanrechtefonds:
Kontoinhaber: Rechtsanwalt Tobias Westkamp
IBAN: DE11 3705 0299 0000 3793 88
BIC: COKSDE33XXX (KSK Köln)
Verwendungszweck: Fanrechtefonds, Name, E-Mail-Adresse!!!
Welche Fälle der Fanrechtefonds mit den eingenommenen Spenden unterstützt, können alle Spender*innen mit beeinflussen: Denn alle zwei Jahre werden sie zur Spenderversammlung eingeladen und wählen dort einen Kassenrat aus fünf Personen. Dieser Kassenrat entscheidet dann, welche Fälle geeignet sind, um vom Fanrechtefonds unterstützt zu werden.
„Wir begrüßen ausdrücklich, dass sich in den letzten Jahren bei vielen Vereinen aller Ligen Fanhilfen gegründet haben“, betont Rechtsanwalt Ols Weidmann aus dem aktuellen Kassenrat. „Um auch dort, wo es keine Fanhilfe gibt, weiter die Fälle unterstützen zu können, die wichtig für alle sind, braucht es weiterhin den Fanhilfefonds als gewachsene, vereinsunabhängige Struktur. Mit der finanziellen Unterstützung des Fanrechtefonds können zudem auch Fanhilfen, die knapp bei Kasse sind, aufwendige Verfahren bis zum Ende professionell begleiten.“
Sandra Schwedler, die 2006 an der Gründung des Fanrechtefonds maßgeblich beteiligt war und heute dem Aufsichtsrat des FC St. Pauli vorsitzt, ist überzeugt: „Die Aufgabe des Fanrechtefonds, strategische Musterverfahren zu führen, ist heute noch genauso wichtig wie vor 15 Jahren. Damit Fanrechte nicht nur eingefordert, sondern auch durchgesetzt werden.“
Hier eine kleine Auswahl von Verfahren, die der Fanrechtefonds in den vergangenen Jahren initiiert oder unterstützt hat:
- 2017 verurteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bundesrepublik Deutschland in einem Fall übler Polizeigewalt dafür, dass Polizeibeamte auf friedliche Fußballfans eingeprügelt hatten, aber mangels Kennzeichnungspflicht nicht identifiziert und bestraft werden konnten.
- 2012 muss die Bundespolizei vom Verwaltungsgericht Hannover lernen, dass sie mangels Rechtsgrundlage gar keine längerfristigen Aufenthaltsverbote für Bahnhöfe und Züge aussprechen darf, und ihre damalige Praxis einstellen.
- Ebenfalls 2012 urteilt das Verwaltungsgericht Köln, dass ein Eintrag in der Datei Gewalttäter Sport wegen eines schon 1,5 Jahre zurückliegenden Vorfalls in der Regel von der Polizei nicht mehr als Grund herangezogen werden darf, bei einer Grenzkontrolle einem Fan die Ausreise zum Europacup-Auswärtsspiel seiner Mannschaft zu verweigern. Auch ein Eintrag wegen Sachbeschädigung durch Graffiti darf nicht zu einem Ausreiseverbot führen, weil ein solcher Vorwurf nichts über etwaige Gewaltbereitschaft aussagt.
- 2008 gelingt es um ein Haar, die Datei Gewalttäter Sport vor dem Bundesverwaltungsgericht aus formalen Gründen zu Fall zu bringen. Erst wenige Tage vor der Urteilsverkündung peitscht das Bundesinnenministerium eine von den Vorinstanzen bemängelte Rechtsverordnung durch den Bundesrat und entgeht so einer Niederlage.
- In zwei Grundsatzurteilen des Bundesgerichtshofs (2009) und des Bundesverfassungsgerichts (2018) zu Stadionverboten werden die rechtlichen Grenzen von Stadionverboten abgesteckt. Unter anderem haben Fans dadurch nun ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf Anhörung. Bereits 2007 hatte das Amtsgericht Köln im ersten vom Fanrechtefonds unterstützten Musterverfahren festgestellt, dass Stadionverbote wegen Beamtenbeleidigung unzulässig sind.
- 2018 stellt das Oberlandesgericht Braunschweig klar, dass es einer Gewahrsamnahme gleichkommt, wenn die Polizei einen Bus mit Gästefans abfängt, stundenlang kontrolliert und zurück nach Hause eskortiert. Es ist daher rechtswidrig, wenn hiervon auch Businsassen betroffen sind, die sich auf der Anreise nichts zuschulden kommen lassen haben.