Wer gegnerische Fanutensilien im Stadion präsentiert, macht sich nicht strafbar
Die Präsentation von Fahnen der gegnerischen Fanszene im Stadion stellt keine strafbare „Billigung von Straftaten“ nach § 140 des Strafgesetzbuches dar, selbst wenn diese Fahnen zuvor gewaltsam entwendet wurden und es in Folge der Präsentation zu Ausschreitungen im Stadion kommt. … Weiter