Erfolgreiche Fanrechtefonds-Fälle im Jahr 2012

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In zwei bisher unveröffentlichten und mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen des vergangenen Jahres konnten die Rechte von Fußballfans ein Stück weit gestärkt werden. In beiden Fällen hatte der Fanrechtefonds das Kostenrisiko übernommen.

 

Bundespolizei darf keine längerfristigen Aufenthaltsverbote aussprechen

Dem ersten Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Dem Betroffenen wurde im September 2012 für die restliche Dauer der Hinrunde durch die Bundespolizeidirektion Hannover ein Betretungsverbot erteilt für alle Bahnhöfe und Züge, die bei Heim- und Auswärtsspielen von Werder Bremen für die An- oder Abreise von Heim- oder Gästefans benutzt werden. Das Verbot sollte bei Heimspielen von 24 Stunden vor Spielbeginn bis 8 Stunden nach Spielende gelten, bei Auswärtsspielen von 12 Stunden vor Spielbeginn bis 12 Stunden nach Spielende.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 18.10.2012 entschieden, dass das Betretungsverbot offensichtlich rechtswidrig sei, weil das Bundespolizeigesetz im Gegensatz zu den Polizeigesetzen fast aller Bundesländer keine Rechtsgrundlage für den Erlass längerfristiger und/oder großflächiger Aufenthaltsverbote enthalte. Die Bundespolizei hat auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung verzichtet, die somit rechtskräftig ist. Die Entscheidung schränkt den Handlungsspielraum der Bundespolizei bei sogenannten Bahn(hofs)verboten deutlich ein.

VG Hannover, Beschluss vom 18.10.2012, Az. 10 B 5306/12

 

Kein Ausreiseverbot wegen 1,5 Jahre alter Vorwürfe

Beim zweiten Urteil ging es um folgenden Fall: Dem Betroffenen wurde im Oktober 2010 an der deutsch-holländischen Grenze die Ausreise zum Werder-Auswärtsspiel nach Enschede verweigert. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit zwei Einträgen in der Datei Gewalttäter Sport. Dabei ging es um einen damals knapp eineinhalb Jahre zurückliegenden Vorwurf des Landfriedensbruchs mit Gewaltanwendung sowie um eine angebliche Sachbeschädigung durch Graffiti-Schmierereien aus jüngerer Zeit.

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 26. April 2012 entschieden, dass ein fast anderthalb Jahre zurückliegender Vorfall in der Regel nicht für eine Ausreiseuntersagung herangezogen werden darf, da er nicht hinreichend aktuell sei. Auch ein Eintrag wegen Sachbeschädigung durch Graffiti dürfe nicht zu einem Ausreiseverbot führen, weil ein solcher Vorwurf nichts über etwaige Gewaltbereitschaft aussagt. Das Urteil ist rechtskräftig und macht es der Bundespolizei schwerer, Fans wegen angeblicher Straftaten, die länger als ein Jahr zurückliegen, an der Ausreise zu Spielen im Ausland zu hindern.

VG Köln, Urteil vom 26.04.2012, Az. 13 K 3980/11