Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat am Freitag die Rechtmäßigkeit von Stadionverboten auf Verdacht festgestellt und damit der Feststellungsklage eines Anhängers des FC Bayern München nicht entsprochen. Der Fanrechtefonds kritisiert das Urteil und berät mit dem Kläger über den Schritt einer Verfassungsbeschwerde.
Marco Noli, Anwalt des Fanrechtefonds dazu: „Wir hatten gehofft, dass der BGH für mehr Rechtssicherheit sorgt und berücksichtigt, dass es ein Grundrecht auf Stadionbesuch gibt. Dies ist leider nicht geschehen. Vielmehr werden ganze Gruppen unter Generalverdacht gestellt. Das erinnert an Sippenhaft. Der BGH verlangt, dass der Betroffene selbst beweisen muss, dass er nichts gemacht hat. Wenn allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahren durch die Polizei für ein vom Verein verhängtes und bundesweit gültiges Stadionverbot genügen soll, dann gibt man praktisch der Polizei alleine die Macht über ein eigentlich zivilrechtliches Stadionverbot. Der Polizist hat also die alleinige Entscheidungsgewalt über ein zivilrechtliches Verhältnis zwischen Verein und Stadionbesucher. Wenn die polizeiliche Entscheidung nicht überprüft wird, sondern einfach nur hingenommen wird, ist somit der Willkür Tür und Tor geöffnet.“
Der Fanrechtefonds kritisiert das Urteil des BGH, da dieser zwar das mittelbare Einwirken der Grundrechte erwähnt und zur Berücksichtigung selbiger mahnt, allerdings auch die willkürliche Vergabe von Stadionverboten weiterhin ermöglicht. Allerdings sollte bei Polizei und Vereinen nun niemand meinen, künftig bei der Vergabe von Stadionverboten völlige Narrenfreiheit zu haben. Der BGH hat bestätigt, dass Stadionverbote zwar grundsätzlich auf dem Hausrecht der Vereine beruhen, dass das Hausrecht aber durch die Grundrechte der Betroffenen eingeschränkt wird. Für ein Stadionverbot müsse daher immer ein sachlicher Grund bestehen, die willkürliche Ausschließung eines Zuschauers sei unzulässig.
Ein „sachlicher Grund“ für ein Stadionverbot liegt auch nach Auffassung des BGH noch nicht ohne weiteres in der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Vielmehr muss laut BGH aufgrund „objektiver Tatsachen“ eine künftige Störung durch den Betroffenen zu befürchten sein. Ein Verein, der ein SV verhängen will, kann sich deshalb nicht allein auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens berufen, sondern allenfalls auf die (vom Verein in Erfahrung zu bringenden) objektiven Tatsachen, die zur Einleitung des Verfahrens führten.
Im vom BGH entschiedenen Fall hielt dieser das SV für gerechtfertigt, weil sich der Betroffene nicht zufällig in die Gruppe, aus der heraus Gewalttätigkeiten begangen wurden, hineingeraten war, sondern von Anfang an Teil dieser Gruppe gewesen sei. In einem solchen Fall sei nicht erforderlich, dass dem Betroffenen dann auch strafrechtlich eine Beteiligung an den aus „seiner“ Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten nachgewiesen werden konnte.
Die Abgrenzung, ob jemand „zu einer gewalttätigen Gruppe gehört“ oder „nur zufällig zur falschen Zeit am falschen Ort“ war, kann im Einzelfall sehr schwierig sein und darf nicht zu Sippenhaft führen. Die Vereine werden deshalb in Zukunft noch stärker als bisher gehalten sein, bei der Beurteilung von Gästefans die Fanbetreuung und/oder das Fanprojekt des Bezugsvereins zu Rate zu ziehen – eine Möglichkeit, die der DFB bei der letzten Reform der Stadionverbots-Richtlinien übrigens bewusst eingeführt hat und von der nach der Vorstellung des DFB ohnehin häufiger Gebrauch gemacht werden sollte.
Dennoch bleibt die Gefahr bestehen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft auch künftig die strafrechtlichen Ermittlungen ohne abschließende Klärung des Vorfalls einstellen und stattdessen über die Vereine langjährige Stadionverbote verhängen lassen. Dies ist zwar bequem für die Strafverfolgungsbehörden, hebelt aber rechtsstaatliche Sicherungen wie Unschuldsvermutung und den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz der Betroffenen aus. Fanrechtefonds und Kläger erwägen daher eine Verfassungsbeschwerde, damit das Bundesverfassungsgericht prüfen kann, ob diese Etablierung eines Ersatz-Strafrechts auf Basis des privaten Hausrechts wirklich mit dem Grundgesetz vereinbar ist.