Verfassungsbeschwerde gegen Stadionverbots-Urteil des BGH

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Mit Unterstützung des Fanrechtefonds (www.fanrechtefonds.de) hat der betroffene FC Bayern-Fan Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil vom 30.10.2009 eingelegt. Die Beschwerde hat der renommierten Stuttgarter Verfassungsrechts-Experte Rechtsanwalt Prof. Dr. Rüdiger Zuck gefertigt und am 14.12.2009 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht.

Wir sind der Ansicht, dass der BGH das Urteil nicht nachvollziehbar begründet hat. Der BGH hat nicht angemessen berücksichtigt, dass das Stadionverbot das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in hohem Maße verletzt, obwohl dieser nachweislich überhaupt nichts weiter getan hat, als mit anderen nach dem Spiel zur S-Bahn zu laufen. Nicht nur, dass ihm für zwei Jahre -sogar bundesweit- verboten wurde ein Stadion bis hin zur Regionalliga zu betreten. Er hat als Folge des Stadionverbots auch noch seine Mitgliedschaft und Jahreskarte beim FC Bayern verloren und wird durch das Stadionverbot als „Fussballrowdy“ abgestempelt, obwohl er dies nicht ist.

Der BGH hat zwar grundsätzlich bestätigt, dass die Grundrechte ihre Wirkung auch im Zivilrecht entfalten, wenn wie hier zwischen den DFB-Vereinen, die eine gewisse Monopolstellung haben, auf der einen Seite und einem 16-jährigen Fan auf der anderen ein ungleiches Vertragsverhältnis besteht. Der BGH hat aber unserer Ansicht nach nicht angemessen abgewogen, zwischen dem erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte durch das Stadionverbot auf der einen Seite und der Tatsache, dass dem Betroffenen nachweislich kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, auf der anderen Seite. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer nichts weiter getan hat, als zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zu gehen. Das bundesweite Stadionverbot hat dem Betroffenen nicht nur für 2 Jahre sein „Haupthobby“ genommen, Heimspiele und Auswärtsspiele seines Lieblingsvereins im Stadion anzusehen, sondern hat auch sein Ansehen in der Gesellschaft beschädigt. Dies obwohl er sich noch nie etwas hat zu Schulden kommen lassen, wie sich aus den Ermittlungsakten ergibt. Dass das Ermittlungsverfahren aus Bequemlichkeit wegen geringer Schuld eingestellt worden ist, obwohl die Einstellung wegen erwiesener Unschuld geboten war, hätte dem Betroffenen nicht zur Last gelegt werden dürfen.

RA Marco Noli, München den 17. Dezember 2009