{"id":50,"date":"2016-08-23T19:41:13","date_gmt":"2016-08-23T17:41:13","guid":{"rendered":"http:\/\/fanrechtefonds.de\/blog\/?page_id=50"},"modified":"2018-09-12T22:41:02","modified_gmt":"2018-09-12T20:41:02","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/fanrechtefonds.de\/blog\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<div id=\"pl-50\"  class=\"panel-layout\" >\n<div id=\"pg-50-0\"  class=\"panel-grid panel-no-style\"  data-style=\"{&quot;background_display&quot;:&quot;tile&quot;}\" >\n<div id=\"pgc-50-0-0\"  class=\"panel-grid-cell\"  data-weight=\"0.77969613259669\" >\n<div id=\"panel-50-0-0-0\" class=\"so-panel widget widget_sow-editor panel-first-child panel-last-child\" data-index=\"0\" data-style=\"{&quot;background_image_attachment&quot;:false,&quot;background_display&quot;:&quot;tile&quot;}\" >\n<div class=\"so-widget-sow-editor so-widget-sow-editor-base\">\n<div class=\"siteorigin-widget-tinymce textwidget\">\n\t<a href=\"#0\">Pr\u00e4ambel<\/a><br \/>\n<a href=\"#1\">1. Name<\/a><br \/>\n<a href=\"#2\">2. Zweck<\/a><br \/>\n<a href=\"#3\">3. Organe<\/a><br \/>\n<a href=\"#4\">4. Spender<\/a><br \/>\n<a href=\"#5\">5. Spenderversammlung<\/a><br \/>\n<a href=\"#6\">6. Kassenrat<\/a><br \/>\n<a href=\"#7\">7. Treuh\u00e4nderin bzw. Treuh\u00e4nder<\/a><br \/>\n<a href=\"#8\">8. Verwendung der Mittel, Entscheidungsverfahren<\/a><br \/>\n<a href=\"#9\">9. Beirat<\/a><br \/>\n<a href=\"#10\">10. Aufl\u00f6sung des Fonds<\/a><br \/>\n<a href=\"#11\">11. Schluss- und \u00dcbergangsbestimmungen<\/a><\/p>\n<h4><a name=\"0\"><\/a>Pr\u00e4ambel<\/h4>\n<p>Diese Satzung regelt den Umgang mit einem Fonds, der sich aus Spenden zur Unterst\u00fctzung der Rechte von Fu\u00dfballfans speist.<\/p>\n<h4><a id=\"1\"><\/a>1. Name<\/h4>\n<p>Der Fonds tr\u00e4gt den Namen Fanrechtefonds.<\/p>\n<h4><a name=\"2\"><\/a>2. Zweck<\/h4>\n<p><strong>(1)<\/strong> Der Fonds dient dem Zweck, die Rechte von Zuschauern bei Fu\u00dfballspielen &#8211; insbesondere des Teiles der Zuschauer, der aktiv zur Wahrung und Entwicklung einer Fankultur beitr\u00e4gt &#8211; gegen\u00fcber den Veranstaltern, deren Ordnungskr\u00e4ften sowie gegen\u00fcber der \u00f6ffentlichen Gewalt zu wahren, durchzusetzen und zu st\u00e4rken.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Die Mittel des Fonds sollen eingesetzt werden, um zur Deckung der bei rechtlichen Auseinandersetzungen anfallenden Kosten im Sinne des Abs. 1 beizutragen. Das kann beispielsweise betreffen: Die Abwehr der Beschuldigung einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder eines anderweitig unkorrekten Verhaltens von Fu\u00dfballzuschauern und der daraus m\u00f6glicherweise erwachsenden straf- und zivilrechtlichen Folgen; die Verfolgung rechtswidrigen Verhaltens von Veranstaltern oder der \u00f6ffentlichen Gewalt bzw. in deren Auftrag Handelnder gegen Fu\u00dfballzuschauer; die rechtliche Nachpr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit von Bestimmungen im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung von Fu\u00dfballspielen.<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Mit den Mitteln des Fonds sollen solche Verfahren unterst\u00fctzt werden, die eine erhebliche Wirkung auf \u00e4hnliche F\u00e4lle erwarten lassen, weil das Verfahren als Muster gelten k\u00f6nnte oder weil ein erh\u00f6htes \u00f6ffentliches Interesse erwartet werden kann. Der Zweck des Fonds besteht nicht in erster Linie in der Unterst\u00fctzung einzelner Betroffener, sondern darin, mit dem f\u00fcr Betroffene erfolgreichen Ausgang eines Verfahrens eine Wirkung auf k\u00fcnftige \u00e4hnliche Verfahren bzw. eine St\u00e4rkung der Rechte von Fu\u00dfballfans zu erreichen.<\/p>\n<p><strong>(4)<\/strong> \u00dcber den Einsatz von Mitteln ist, unter Ma\u00dfgabe von Ziffer 8, ohne Ansehen der betroffenen Personen oder der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten Fanszene zu entscheiden. Ausgeschlossen ist die Unterst\u00fctzung von Personen oder Gruppen, die offensichtlich in Gegnerschaft zu einer Fankultur ohne aggressive k\u00f6rperliche Gewaltanwendung und ohne Rassismus und Ausl\u00e4nderfeindlichkeit stehen.<\/p>\n<h4><a name=\"3\"><\/a>3. Organe<\/h4>\n<p>Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Fonds werden von folgenden Organen getroffen: Spenderversammlung, Kassenrat und Treuh\u00e4nder bzw. Treuh\u00e4nderin.<\/p>\n<h4><a name=\"4\"><\/a>4. Spender<\/h4>\n<p><strong>(1)<\/strong> Die Spender bleiben Treugeber der von ihnen beigebrachten Mittel bis zu ihrer satzungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung. Die Mittel werden in der Reihenfolge ihres Zuflusses verwendet. Mit der Einzahlung von Mitteln auf ein Konto des Fonds ist die unwiderrufliche Zustimmung verbunden, dass die Mittel im Sinne der Satzung verwendet werden. Das gilt auch f\u00fcr den Fall der Aufl\u00f6sung des Fonds.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Der Kassenrat kann die Annahme von Spenden verweigern, wenn der begr\u00fcndete Verdacht besteht, dass der Spender oder die Spenderin Ziele verfolgt, die dem Zweck des Fonds gem\u00e4\u00df Ziffer 2 widersprechen.<\/p>\n<h4><a name=\"5\"><\/a>5. Spenderversammlung<\/h4>\n<p><strong>(1)<\/strong> Einberufung und Vorbereitung der Spenderversammlungen sind Aufgaben des Kassenrates.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Alle Personen und Organisationen, die in den Fonds einzahlen, k\u00f6nnen dem Kassenrat eine E-Mail-Adresse angeben, \u00fcber die sie bzw. ihre Vertreter zur n\u00e4chsten Spenderversammlung eingeladen werden. \u00dcber das Datum und eine grobe Ortsangabe der n\u00e4chsten Spenderversammlung sollen die Berechtigten mindestens einen Monat vorher informiert werden. Die genaue Uhrzeit, der genaue Versammlungsort sowie die Tagesordnung sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung auf gleichem Wege bekanntgegeben werden.<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> In der Spenderversammlung stimmberechtigt sind alle Spender, die zum Stichtag drei Monate vor der Versammlung mindestens ein halbes Prozent des Spendenaufkommens seit Einrichtung des Fonds oder mindestens ein halbes Prozent des Spendenaufkommens seit dem Stichtag der letzten Spenderversammlung beigetragen haben. Bei Spenden, die im Auftrag einer Gruppe oder juristische Person eingezahlt wurden, gilt diese Gruppe oder juristische Person als Spenderin. Ergibt sich eine Zahl von weniger als elf stimmberechtigten Spendern, ist die prozentuale Grenze so weit herabzusetzen, dass die Anzahl elf erreicht wird. Ergibt sich eine Zahl von mehr als 45 stimmberechtigten Spendern, ist die prozentuale Grenze so weit zu erh\u00f6hen, dass die Anzahl 45 nicht \u00fcberschritten wird. Alle nicht stimmberechtigten Spender sind berechtigt, an der Spenderversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen, sofern ihre letzte Spende nicht l\u00e4nger als f\u00fcnf Jahre zur\u00fcckliegt. \u00dcber die Zulassung von G\u00e4sten entscheidet der Kassenrat.<\/p>\n<p><strong>(4)<\/strong> Die Spenderversammlung ist sp\u00e4testens im zweiten der vorausgehenden Spenderversammlung folgenden Kalenderjahr einzuberufen. Ohne Vorliegen eines besonderen, wichtigen Grundes soll die Spenderversammlung nicht fr\u00fcher als zehn Monate nach der vorausgegangenen Spenderversammlung stattfinden. Als Versammlungsort ist ein Ort in Deutschland zu bestimmen.<\/p>\n<p><strong>(5)<\/strong> Auf Verlangen eines F\u00fcnftels der auf der letzten Spenderversammlung stimmberechtigten Spender ist innerhalb von zwei Monaten eine au\u00dferordentliche Spenderversammlung einzuberufen.<\/p>\n<p><strong>(6)<\/strong> Jede stimmberechtigte Spenderin bzw. jeder stimmberechtigte Spender hat eine Stimme. \u00dcberschreitet der Spendenanteil des Spenders oder der Spenderin am gesamten Spendenaufkommen seit Einrichtung des Fonds oder seit dem Stichtag der letzten Spenderversammlung f\u00fcnf Prozent des Gesamtaufkommens im jeweiligen Zeitraum, erh\u00f6ht sich die Stimmenzahl auf zwei und je weitere volle zehn Prozent des Gesamtspendenaufkommens um eins. Liegt hinsichtlich beider Zeitr\u00e4ume eine \u00dcberschreitung der F\u00fcnf-Prozent-Schwelle vor, erfolgt die Berechnung der Stimmenzahl auf Grundlage des Zeitraums mit der gr\u00f6\u00dferen \u00dcberschreitung. Im Falle einer erh\u00f6hten Stimmenzahl sind alle Stimmen f\u00fcr die Spenderin oder den Spender geschlossen von einer Person abzugeben; dies gilt nicht bei Abstimmungen oder Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln. Spender, die mehrere Personen zur Spenderversammlung entsenden, m\u00fcssen dem Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin eine stimmberechtigte Person mitteilen, um g\u00fcltige Stimmen abgeben zu k\u00f6nnen. Der Versammlungsleiter bzw. die Versammlungsleiterin kann die Zahl der weiteren Teilnehmer dieser Spender begrenzen, sofern dies aus Platzgr\u00fcnden erforderlich ist. Stimmberechtigte Teilnehmer haben Rede- und Vorschlagsrecht. Nicht stimmberechtigte Teilnehmer haben Rede- und Vorschlagsrecht nur nach Ma\u00dfgabe des Versammlungsleiters bzw. der Versammlungsleiterin.<\/p>\n<p><strong>(7)<\/strong> Ein Vertreter des Kassenrates er\u00f6ffnet die Versammlung und leitet unmittelbar danach die Wahl einer Versammlungsleiterin oder eines Versammlungsleiters, die oder der die weitere Leitung der Versammlung \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p><strong>(8)<\/strong> Die Spenderversammlung bestimmt die personelle St\u00e4rke des Kassenrates und w\u00e4hlt einen neuen Kassenrat; gleichzeitig endet die Amtszeit des alten Kassenrates. Kandidaten m\u00fcssen nicht selbst Spender oder Vertreter von Spendern sein. Die Wahl wird mit verdeckten Stimmzetteln und in einem Wahlgang durchgef\u00fchrt. Auf jedem Stimmzettel k\u00f6nnen h\u00f6chstens so viele Kandidaten benannt werden, wie Mitglieder des Kassenrats zu w\u00e4hlen sind. Je Stimmzettel kann ein Kandidat nur einmal benannt werden. Spender mit doppeltem Stimmrecht k\u00f6nnen zwei Stimmzettel abgeben, Spender mit dreifachem Stimmrecht k\u00f6nnen drei Stimmzettel abgeben usw. Gew\u00e4hlt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>(9)<\/strong> Die Spenderversammlung kann diese Satzung \u00e4ndern. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten notwendig, und der \u00c4nderung muss mindestens die H\u00e4lfte der anwesenden Stimmberechtigten, unabh\u00e4ngig von ihrer Stimmenzahl, zustimmen. Antr\u00e4ge auf \u00c4nderung der Satzung sind mindestens zwei Wochen vor der Spenderversammlung beim Kassenrat einzureichen. \u00dcber einen nicht fristgerecht gestellten Satzungs\u00e4nderungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn die Spenderversammlung mit vier F\u00fcnfteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten die Dringlichkeit des Antrags beschlie\u00dft. Au\u00dferdem kann die Spenderversammlung weitere den Fonds betreffende Beschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten treffen. Bestimmungen der Satzung gehen solchen Beschl\u00fcssen vor. Antr\u00e4ge zur Erg\u00e4nzung der Tagesordnung, k\u00f6nnen vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin angenommen werden, andernfalls ist dar\u00fcber durch die Versammlung abzustimmen.<\/p>\n<h4><a name=\"6\"><\/a>6. Kassenrat<\/h4>\n<p><strong>(1)<\/strong> Der Kassenrat besteht aus f\u00fcnf Mitgliedern, die von der Spenderversammlung gew\u00e4hlt werden. Die Spenderversammlung kann f\u00fcr die Amtszeit des auf der jeweiligen Spenderversammlung zu w\u00e4hlenden Kassenrats eine gr\u00f6\u00dfere Mitgliederzahl beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Aufgaben des Kassenrates sind:<br \/>\na. \u00a0Entscheidungen \u00fcber die Verwendung von Mitteln des Fonds,<br \/>\nb. \u00a0Bestellung eines Rechtsanwalts oder Notars als Treuh\u00e4nderin bzw. Treuh\u00e4nder,<br \/>\nc. \u00a0Einberufung und Vorbereitung der Spenderversammlung.<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Der Kassenrat trifft seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit seiner sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Jedes Mitglied des Kassenrates kann eine Abstimmung herbeif\u00fchren. Dazu hat es die abzustimmende Frage allen Mitgliedern in gleicher Formulierung vorzulegen und als Abstimmung kenntlich zu machen. In dringenden Angelegenheiten, die ohne weiteren Aufschub entschieden werden m\u00fcssen, gen\u00fcgt die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder, wenn die Dringlichkeit bereits bei der Vorlage kenntlich gemacht wurde und 72 Stunden seit dem Zeitpunkt der Information per E-Mail oder Telefon bzw. 120 Stunden seit der Absendung per Briefpost vergangen sind, Samstage, Sonntage und bundeseinheitliche Feiertage nicht gerechnet. Andernfalls gilt als Laufzeit einer Abstimmung die Frist von zwei Wochen.<\/p>\n<p><strong>(4)<\/strong> Kassenratsmitglieder, die sich im Laufe von drei oder mehr Monaten ohne plausiblen Grund an keiner von drei oder mehr Abstimmungen beteiligt haben und auch nicht anderweitig gegen\u00fcber den anderen Mitgliedern ihre weitere Mitarbeit bekundet haben, k\u00f6nnen auf einstimmigen Beschluss der noch aktiven Mitglieder so lange suspendiert werden, bis sie die Wiederaufnahme ihrer T\u00e4tigkeit erkl\u00e4ren. Die Mitgliedschaft eines gew\u00e4hlten Kassenratsmitgliedes endet vorzeitig, wenn das Mitglied dies erkl\u00e4rt oder das Mitglied verstirbt. Verbleiben weniger als vier aktive Kassenratsmitglieder, ist unverz\u00fcglich eine Spenderversammlung einzuberufen.<\/p>\n<p><strong>(5)<\/strong> Der Kassenrat ist nicht berechtigt, Verf\u00fcgungen \u00fcber die Mittel auszul\u00f6sen oder in anderer Form Verpflichtungen einzugehen, die die aktuell vorhandenen Mittel des Fonds unter Abzug der noch zu erwartenden Verbindlichkeiten \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p><strong>(6)<\/strong> Der Kassenrat berichtet der Spenderversammlung \u00fcber Mittelaufkommen und -verwendung innerhalb seiner Amtszeit.<\/p>\n<p><strong>(7)<\/strong> Der Kassenrat arbeitet ehrenamtlich.<\/p>\n<h4><a name=\"7\"><\/a>7. Treuh\u00e4nderin bzw. Treuh\u00e4nder<\/h4>\n<p>(<strong>1)<\/strong> Die vom Kassenrat bestellte Treuh\u00e4nderin bzw. der vom Kassenrat bestellte Treuh\u00e4nder handelt im gemeinschaftlichen Auftrag der Mitglieder des Kassenrates. Die Bestellung des Treuh\u00e4nderin bzw. des Treuh\u00e4nders wird erst durch deren bzw. dessen Zustimmung wirksam, f\u00fcr die der Kassenrat eine angemessene Frist setzen kann. Die Beendigung der Treuhandschaft kann durch Amtsniederlegung oder Aufgabe der anwaltlichen T\u00e4tigkeit durch die Treuh\u00e4nderin oder den Treuh\u00e4nder erfolgen oder durch Beschluss der Spenderversammlung.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Die Treuh\u00e4nderin bzw. der Treuh\u00e4nder richtet ein oder mehrere Treuhand-Anderkonten zur Verwahrung des Fondsverm\u00f6gens ein und veranlasst Auszahlungen entsprechend den Grunds\u00e4tzen dieser Satzung nach Verf\u00fcgung durch den Kassenrat. Wirksame Verf\u00fcgungen bed\u00fcrfen der Autorisierung durch drei Mitglieder des Kassenrates.<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Die Treuh\u00e4nderin bzw. der Treuh\u00e4nder erh\u00e4lt eine alleinige Verf\u00fcgungsberechtigung f\u00fcr alle Treuhand-Anderkonten des Fonds. Sie bzw. er ist berechtigt, zu ihrer bzw. seiner Vertretung im Verhinderungsfall Bankvollmachten an einen anderen Rechtsanwalt oder Notar zu erteilen und diesen zu ihrem bzw. seinem Rechtsnachfolger zu bestimmen. Nach Bestimmung einer neuen Treuh\u00e4nderin oder eines neuen Treuh\u00e4nders durch den Kassenrat \u00fcbertr\u00e4gt die vorige Treuh\u00e4nderin bzw. der vorige Treuh\u00e4nder unverz\u00fcglich s\u00e4mtliche Bankvollmachten f\u00fcr die Treuhand-Anderkonten auf ihren bzw. seinen Nachfolger.<\/p>\n<p><strong>(4)<\/strong> Es ist eine m\u00fcndelsichere und jederzeitige Verf\u00fcgbarkeit gew\u00e4hrleistende Anlageform zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p><strong>(5)<\/strong> Personelle Ver\u00e4nderungen des Kassenrates werden dem Treuh\u00e4nder bzw. der Treuh\u00e4nderin durch den Kassenrat in der alten Zusammensetzung mitgeteilt. Die Mitteilung ist durch drei Mitglieder des Kassenrates in der dem Treuh\u00e4nder bzw. der Treuh\u00e4nderin bisher bekannten personellen Zusammensetzung sowie durch alle neuen Mitglieder des Kassenrates zu autorisieren. Im Ausnahmefall gilt auch die Best\u00e4tigung der Richtigkeit durch nur zwei statt drei der bisherigen Mitglieder des Kassenrates als rechtm\u00e4\u00dfig, soweit und solange die Umst\u00e4nde des Ausnahmefalles schl\u00fcssig dargelegt wurden und keine begr\u00fcndeten Zweifel daran bestehen, dass damit die Beschl\u00fcsse der Spenderversammlung bzw. des Kassenrates richtig wiedergegeben sind.<\/p>\n<p><strong>(6)<\/strong> Widerspricht eine Verf\u00fcgung des Kassenrates nach Meinung der Treuh\u00e4nderin bzw. des Treuh\u00e4nders eindeutig und in grober Weise den Grunds\u00e4tzen dieser Satzung, kann sie oder er die Ausf\u00fchrung verweigern. Ein Beschluss der Spenderversammlung geht diesem Vorbehalt vor, es sei denn, es l\u00e4ge ein Fall nach Ziffer 10 Abs. 2 vor.<\/p>\n<h4><a name=\"8\"><\/a>8. Verwendung der Mittel, Entscheidungsverfahren<\/h4>\n<p><strong>(1)<\/strong> Aus den Mitteln des Fonds sind die unter Beachtung der Grunds\u00e4tze sorgf\u00e4ltiger Sparsamkeit unvermeidlichen Kosten der F\u00fchrung, Verwaltung und Verwahrung des Fonds zu tragen. Der Kassenrat ist berechtigt, je Kalenderjahr bis zu 250 Euro oder bei entsprechend h\u00f6herem Spendenaufkommen bis zu zehn Prozent der Vorjahreseinnahmen f\u00fcr Werbe- und Aufkl\u00e4rungsarbeit entsprechend der in Ziffer 2 genannten Zwecke einzusetzen. Dar\u00fcber hinaus sind die Mittel des Fonds ausschlie\u00dflich im Sinne von Ziffer 2 Abs. 2 und 3, einzusetzen.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Der Kassenrat entscheidet unter Beachtung des Abs. 1 in voller Eigenverantwortlichkeit dar\u00fcber, ob und inwieweit ein Vorschlag zum Einsatz von Mitteln des Fonds beraten oder angenommen wird. Er wird sich vor einem Einsatz eines erheblichen Anteiles der Mittel des Fonds eingehend rechtlich beraten lassen, insbesondere \u00fcber die Erfolgsaussichten des betreffenden Rechtsstreits. Er wird gegebenenfalls Zusicherungen der zu unterst\u00fctzenden Seite verlangen, dass ein Rechtsstreit bis zur gleich-, h\u00f6her- oder letztinstanzlichen Entscheidung ausgetragen wird oder Zahlungen aus dem Fondsverm\u00f6gen unter einen entsprechenden Vorbehalt stellen. In diesem Sinne soll der Kassenrat die Zuverl\u00e4ssigkeit der zu unterst\u00fctzenden Personen einsch\u00e4tzen und ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h4><a name=\"9\"><\/a>9. Beirat<\/h4>\n<p><strong>(1)<\/strong> Der Kassenrat kann einen Beirat berufen. Die Mitglieder werden f\u00fcr die Dauer von vier Jahren durch den Kassenrat berufen. Erneute Berufung ist m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Der Beirat hat die Aufgabe, den Kassenrat in fachlichen Fragen zu beraten.<\/p>\n<h4><a id=\"10\"><\/a>10. Aufl\u00f6sung des Fonds<\/h4>\n<p><strong>(1)<\/strong> Die Spenderversammlung kann die Aufl\u00f6sung des Fonds beschlie\u00dfen. Die Bestimmungen \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen in Ziffer 5, Absatz 9, S\u00e4tze 1 bis 4 gelten entsprechend.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Stellt der Treuh\u00e4nder bzw. die Treuh\u00e4nderin erhebliche und nicht ausr\u00e4umbare Zweifel fest, dass ein entsprechend dieser Satzung legitimierter handlungsf\u00e4higer Kassenrat existiert und kann er bzw. sie diesen Zweifeln trotz eigener redlicher Bem\u00fchungen innerhalb eines Jahres keine Abhilfe verschaffen, kann sie bzw. er die Aufl\u00f6sung des Fonds feststellen.<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Im Falle der Aufl\u00f6sung des Fonds ist die Treuh\u00e4nderin bzw. der Treuh\u00e4nder verpflichtet, das nach Abzug aller Verbindlichkeiten, darunter auch der Verbindlichkeiten gegen den Treuh\u00e4nder selbst, verbleibende Verm\u00f6gen sp\u00e4testens ein halbes Jahr nach dem Aufl\u00f6sungsbeschluss bzw. der Feststellung der Aufl\u00f6sung an Amnesty International, 1 Easton Street, London, UK bzw. aktueller Sitz, zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<h4><a name=\"11\"><\/a>11. Schluss- und \u00dcbergangsbestimmungen<\/h4>\n<p><strong>(1)<\/strong> Diese Satzung tritt durch Mehrheitsbeschluss der Personen in Kraft, die den initialen Kassenrat bilden.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Die erste Spenderversammlung ist sp\u00e4testens im zweiten Kalenderjahr nach der Inkraftsetzung der Satzung einzuberufen.<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div id=\"pgc-50-0-1\"  class=\"panel-grid-cell\"  data-weight=\"0.22030386740331\" >\n<div id=\"panel-50-0-1-0\" class=\"so-panel widget widget_sow-editor panel-first-child panel-last-child\" data-index=\"1\" data-style=\"{&quot;background&quot;:&quot;#d6d6d6&quot;,&quot;background_image_attachment&quot;:false,&quot;background_display&quot;:&quot;tile&quot;}\" >\n<div class=\"panel-widget-style panel-widget-style-for-50-0-1-0\" >\n<div class=\"so-widget-sow-editor so-widget-sow-editor-base\">\n<div class=\"siteorigin-widget-tinymce textwidget\">\n<p><span style=\"color: #800000;\"><strong>Spendenkonto<\/strong><\/span><\/p>\n<p><strong>Kontoinhaber:<\/strong><br \/> RA Tobias Westkamp<\/p>\n<p><strong>IBAN:<\/strong><br \/> DE11 3705 0299 0000 3793 88<\/p>\n<p><strong>BIC:<\/strong><br \/> COKSDE33XXX<br \/> (KSK K\u00f6ln)<\/p>\n<p><strong>Verwendungszweck:<\/strong><br \/> Fanrechtefonds, Name, E-Mail-Adresse!!!<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pr\u00e4ambel 1. 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